Die Medien können ein Lied davon singen, wie angestrengt Prominente mit ihren Anwälten suchen, wie sie Gegendarstellungen fordern könnten. Die Gegendarstellungs-Forderungen können so skuril werden, dass sie sich nicht einmal bis zum Ende des Verfahrens durchhalten lassen.
So wollte ein Prominenter eine Darstellung gegen diese Äußerung einer Zeitschrift über ihn (Hervorhebung von uns):
PR-Berichte über eine CD oder Tournee-Termine wären willkommen, doch darüber hinaus möchte er selbst bestimmen, was in der Presse kommt.”
Die Gegendarstellung des Prominenten sollte in ihrem zweiten Teil lauten:
Ich habe auch seit dem genannten Urteil keine 'PR-Berichte über eine CD oder Tournee-Termine von ... [der Zeitschrift] erbeten."
Der Prominente konnte mit seinem Anwalt, wenn auch erst im zweiten Anlauf, tatsächlich zunächst eine Gegendarstellung per einstweiliger Verfügung erwirken. Es kam aber, wie es kommen musste: Der Musikverlag des Prominenten schickte der Zeitschrift, sogar noch vor der Widerspruchsverhandlung, einen werbenden PR-Bericht über eine neue CD eben dieses Prominenten. Trotzdem blieb der Prominente bei seiner Gegendarstellungsforderung. Dieses Mal nun wirklich erfolglos.
Hier die Einzeheiten in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 414/06.