Wir haben über den noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts München I mit dem Az.: 28 0 9821/06 schon am 19. Juni in Zusammenhang mit fehlender Eilbedürftigkeit berichtet. Interessant ist dieser Beschluss zusätzlich zum Kriterium der Betroffenheit:
In einer Internet-Äußerung war der Betroffene nicht namentlich genannt. Das Gericht legte dar, dass der Betroffene auch nicht deshalb identifiziert werden kann, weil in der Meldung erwähnt wurde, dass er einer (kleinen) Gruppe spezieller Anwälte angehört. Zudem widersprach das Gericht der Begründung, der Antragsteller sei betroffen, weil er von Beteiligten des Verfahrens (über das berichtet wurde) erkannt werden könne:
Die Verfahrensbeteiligten des vor dem [Gericht] geführten Verfahrens kennen den Sachverhalt ohnehin.