Offenbar wird es doch immer wieder versucht, und einige wissen es noch nicht besser. Die Marktführerin hatte ihren Kunden per E-Mail geschrieben:
„Mit diesem Schreiben möchten wir sie ebenfalls darüber informieren, dass wir Ihren momentanen T-Vertrag ab 1. 7. 2005 auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten umstellen werden.”
Das Landgericht Frankfurt a.M. stellte im Rahmen eines noch weiterreichenden Urteils mit dem Az.: 2/03 0 352/05 klar:
„... Denn ein Schweigen des Kunden auf die E-Mail führt die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht herbei. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung eines Vertragsangebots. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall des Angebots auf Vertragsänderung. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien des zu ändernden Vertrags einvernehmlich dem Schweigen eine Erklärungsbedeutung haben zukommen lassen. Die Vereinbarung einer Erklärungsfiktion ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eingeschränkt - nämlich unter den Voraussetzungen des § 308 Nr. 5 BGB - möglich.