Ein neuer Zeitschriftenartikel dokumentiert, dass die Fürstenfamilie Monaco sehr wohl ihr Privatleben nicht für sich behalten, sondern mit ihm werben und nur die Medien zur Werbung steuern will.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 15. 12. 1999 entschieden, dass es den Medien grundsätzlich möglich sein muss, zu Prominenten die Realität zu vermitteln und sich nicht zum Hofberichterstatter erniedrigen zu lassen. In die Rolle des Hofberichterstatters können die Medien gezwungen werden, wenn Fotos von Personen des öffentlichen Lebens ohne deren Erlaubnis nur dann noch gezeigt werden dürfen, wenn die Fotos sie in ihrer öffentlichen Funktion zeigen.
Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat im Sinne einer solchen Hofberichterstattung grundsätzlich gegen das Bundesverfassungsgericht entschieden: Das so genanntes Caroline-Urteil vom 24. Juni 2004 ist bekannt. Für Politiker sind in diesem Urteil Ausnahmen vorgesehen.
Wir haben schon mehrfach über diese Problematik berichtet. Zum Beispiel hier und hier. Noch mehr Informationen erhalten Sie, wenn Sie links in die Suchfunktion eingeben: „Straßburger Gericht”, „Caroline-Urteil” oder „EGMR”. Uns geht es an dieser Stelle nur um die Richtung.
Der gestern erschienene „stern” dokumentiert, wie diese Hofberichterstattung einmal aussehen kann. Es beginnt bereits auf dem Titel: „DIE GRIMALDIS GANZ NAH - Ungewöhnliche Bilder aus dem Privatleben der Fürstenfamilie”. Im Heft finden sich dann selbst Fotos, die ohne Erlaubnis nicht einmal nach der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung veröffentlicht werden dürften. So ein Foto mit der BU: „Fürstenfreundin: Charlene Wittstock mit Albert in dessen Appartement - in einem selten dokumentierten Moment der Vertrautheit”. Der „stern” betont im Text: „Es entstanden Bilder ungwöhnlicher Privatheit. ... So entstanden bei insgesamt drei Anlässen Bilder von großer Vertrautheit”.
Alles ausgesucht positiv. Weniger Glanzvolles, nach dem jedoch der Leser bei der Lektüre auf jeden Fall fragt, wird notgedrungen kurz erwähnt. Es wird jedoch so erwähnt, dass der Artikel vollends glaubwürdig erscheint.
Überschrieben wird die 16 (!) Seiten lange Strecke vielsagend in großen Lettern:
Der Fürst lässt bitten”, nämlich die genehmen und bereiten Medien.
In der weiteren rechtlichen Auseinandersetzung wird es auch darum gehen:
Erwünscht ist nach dem Artikel nicht ein Persönlichkeitsrecht, „ungewöhnliche Privatheit” und „große Vertrautheit” privat zu lassen. Ganz im Gegenteil: Mit Privatheit und Vertrautheit wirbt die Fürstenfamilie.. Nur soll noch durchgesetzt werden, dass die Fürstenfamilie in jede Veröffentlichung einwilligen muss und somit bestimmen kann, wann und wie sie mit Hilfe der Medien mit „ungewöhnlicher Privatheit” und „größter Vertrautheit” für sich wirbt.
Mit der öffentlichen Aufgabe der Presse und einer sozialen Kontrolle mit Realitätsvermittlung haben solche Möglichkeiten selbstverständlich nichts zu tun.
Es stellt sich im Rahmen der weiteren Auseinandersetzungen sogar die Frage, ob das Straßburger Gericht heute nicht doch anders entscheiden würde. Dann würde die deutsche Rechtsprechung mit der Straßburger nicht einmal kollidieren.