Eine Verkäuferin bewertete in der Handelsplattform eBay einen Käufer negativ:
Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer.”
Der Käufer hatte nach Lieferung und Zahlung Mängel des Laufbands Mängel gerügt. Die Verkäuferin erkannte zwar keinen Mangel an, rückabwickelte aber doch im gegenseitigen Einvernemen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Urteil mit dem Az.: 13 U 71/o5 - so wie schon das Landgericht Oldenburg - entschieden, dass der Verkäufer die zitierte negative Bewertung zurücknehmen muss: Unwahre Tatsachenbehauptung, so dass § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 analog greift. Die Begründung:
„Die Erklärung 'nimmt die Ware nicht ab' wird auch von einem juristischen Laien, jedenfalls, wenn sie im Zusammenhang als negative Beurteilung abgegeben wird, so verstanden, dass die Käuferin sich nicht vertragstreu verhalten hat.” Zumindest ist die Erklärung - so das Gericht weiter - unvollständig und vermittelt, wenn der Hintergrund nicht wiedergegeben wird, den Eindruck, der Käufer habe sich auf jeden Fall vertragsuntreu verhalten.