Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil Az.: 27 O 92/06 auf einen Aspekt hingewiesen, der zwar einerseits klar ist, aber doch nicht konsequent genutzt wird:
Das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung einer Gegendarstellung fehlt u. a. dann, wenn die Stellungnahme des Betroffenen bereits in der Erstmitteilung enthalten ist (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rn. 11.54).”
Unter anderem war von einem Prominenten eine Gegendarstellung zu der vom Autor im Artikel gestellten Frage gefordert worden:
„...[Name eines Prominenten]: Sperren sie den alten Mann jetzt wirklich ein?”.
Gleich bei dieser Frage (angeblich eine Tatsachenbehauptung) gab der Autor des Artikels jedoch eingehend die Stellungnahme des Prominentenanwalts wieder, nach welcher der alte Mann nicht eingesperrt werden wird.
Folglich verneinte das LG Hamburg ein berechtigtes Interesse und fügte hinzu: „Offen bleiben konnte daher, ob sich die Gegendarstellung in diesem Punkt überhaupt gegen eine aufgestellte Tatsachenbehauptung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LPG) wendet, was zweifelhaft erscheint, weil Prognosen als Aussagen über die Zukunft einem Beweis grundsätzlich nicht zugänglich und damit keine Tatsachenbehauptung sind (BGH NJW 1998, 1223).”
Dieses Urteil wurde soeben schon in ZUM-RD veröffentlicht.