Bekannte Marken haben bei Streitigkeiten zur Rufausbeutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG oft das Problem darzulegen, dass der Ruf ihrer Marke auf das neue „gegnerische Markenprodukt” übertragen wird. Die Inhaber bekannter Marken können sich deshalb über das Urteil des Landgerichts München I Az.: 1 HK 0 11526/05 freuen. Mit diesem Urteil sowie den rechtsmethodischen Grundsätzen der Gleichbehandlung des Gleichsinnigen und des argumentum a majore ad minus lassen sich Parallelen für Medienfälle ziehen. Man braucht nur an die weitreichende Ausdehnung der Medienaktivitäten zu denken. Das LG München I führt in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil aus:
„Dieser Ruf ist auch auf das von der Beklagten zu 1) angebotene Online-Branchenverzeichnis übertragbar, bei dem die Inserenten zu bezahlen haben. Die Waren/Dienstleistungen Strom [einerseits] und Online-Branchenverzeichnis [andererseits] sind auch so benachbart, dass eine Rufübertragung stattfindet. So sind in letzter Zeit - wie sich aus den BGH-Entscheidungen 'Strom und Telefon I und II' ergibt - verschiedene Stromanbieter dazu übergegangen, Stromlieferung und Telekommunikationsdienstleistungen gekoppelt anzubieten, und technische Entwicklungen unter dem Schlagwort 'Telefonie aus der Steckdose' sind im Gespräch. Telekommunikationsdienstleistungen und ein Online-Branchenverzeichnis wiederum liegen in den Vorstellungen der Verkehrskreise ebenfalls nahe beieinander.”