Hurra. Jedenfalls an unserem Münchener Standort hat es im Moment, 10.30 Uhr, begonnen zu schneien. Wir beginnen unsere Berichte zu Winterentscheidungen.
In einem vom Landgericht Gera beurteilten Fall stürzte ein Radlerin glättebedingt. Die Schadensersatzklage wegen Verletzung der Steupflicht wurde jedoch abgewiesen, weil die Gemeinde nicht streupflichtig war. Räum- und streupflichtig sind die Gemeinden innerhalb gemeindlicher Ortschaften jedenfalls nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Strassenstellen.
Gefährlich in diesem Sinne ist eine Straßenstelle „nur dort, wo unvermutete Gefahren auftreten können, die auch bei einer den winterlichen Bedingungen angepassten Fahrweise nicht beherrschbar sind”, zum Beispiel bei Gefällstrecken.
Zudem müssen die Straßen allgemein glatt sein.
Das LG Gera wies die Klage der Radlerin schon deshalb ab, weil ihm ein Durchgangsverkehr von stündlich 183 Fahrzeugen nicht genügte. Außerdem war nur die Unfallstelle selbst und deren unmittelbare Nähe überfroren.
Ein besseres Gefühl für die Rechtsprechung gewinnen Sie, wenn Sie bedenken, dass der Rechtsprechung diese Überlegung zugrunde liegt:
Die Räum und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt” und damit gegenwärtig auch auf den „allgemein bekannten Umstand der angespannten Haushaltslage der Kommunen”.
Hier können Sie sich im Urteil des Landgerichts Gera, Az.: 2 0 2235/03, näher informieren.