Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Und wenn Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügen, dürfen sie Rechtsanwaltskanzleien beauftragen abzumahnen. Der Störer muss uneingeschränkt die Kosten tragen. So entschieden hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M.
Der entschiedene Fall weist zwar Besonderheiten auf. Aber das Urteil ist so formuliert, dass es wohl auch ohne diese Besonderheiten (hunderte Vorgänge beim Direktmarketing) im Prinzip so entschieden hätte, wie hier formuliert. Der wichtigste Satz des Urteils besagt:
„... Demgegenüber gehört es keineswegs zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße von Mitberbern zu verfolgen (ebenso OLG Karlsruhe, WRP 1996 591 ff.)”.
Wir haben Ihnen das gesamte Urteil des OLG Frankfurt Az.: 6 U 94/05 ins Netz gestellt.

Besteht zwischen diesen beiden Zeichen eine Verwechslungsgefahr?


Das Bundespatentgericht hatte tatsächlich den „Löschungsgrund Verwechslungsgefahr” verneint, § 43 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Den Löschungsantrag stellte der Inhaber der prioritätsälteren schwarz-weiß eingetragenen Bildmarke. Unter anderem meint das Bundespatentgericht, „auch in bildlicher Hinsicht sei keine Gefahr von Verwechslungen gegeben, da kein Grund dafür ersichtlich sei, dass der Bildbestandteil der angegriffenen Marke deren Gesamteindruck präge”.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Beschluss Az.: I ZB 28/04 dem Bundespatentgericht widersprochen und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Seine Hinweise leitet der BGH wie folgt ein:
„Das Bundespatentgericht wird in der wieder eröffneten Beschwerdeinstanz zunächst der Frage nachzugehen haben, ob dem Bildbestandteil in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende zukommt und eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2MarkenG zu bejahen ist. Sollte dies zu verneinen sein, wird es den Gesamteindruck der angegriffenen Markeunter dem Gesichtspunkt neu zu beurteilen haben, ob er (auch) durch deren Bildbestandteil geprägt wird.”

Der I. Zivilsenat des BGH setzt seine Rechtsprechung fort, den Wettbewerb möglichst nicht einzuschränken.
Das Verbraucherleitbild vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, die Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung bieten die rechtliche Begründung.
Wer mit der Laienwerbung auch nur entfernt zu tun hat, oder sie nun nutzen möchte, muss das neue Urteil des BGH Az.; I ZR 145/03 studieren.

In den meisten Kanzleien werden notgedrungen ständig am letzten Tag des Ablaufs einer Frist per Telefax Schriftsätze und Schreiben übermittelt. Der Bundesgerichtshof hat nun gegen eine Kanzlei entschieden, der die Zustellung misslungen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt.
Es handelt sich um einen Fall, bei dem wohl auch zwischen den Zeilen gelesen werden muss:
-- So berief sich die Kanzlei darauf, das Gerät sei - im Januar 2006 - noch nicht von der Sommer- auf die Winterzeit umgestellt gewesen.
-- Und, ein weiteres Beispiel: Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe der äußerst sorgfältigen Kanzleiangestellten zugerufen: „Fax-Nr. kontrolliert?”.
-- Zudem wurde der Schriftsatz in fünf Teilen an das Berufungsgericht übersandt.
-- Nicht zuletz: Zunächst wurde erst nach mehrfacher, erfolgloser Wahlwiederholung - so die Kanzlei - festgestellt, dass aus nicht festellbaren Gründen an eine falsche Fax-Nr. gesendet worden ist.
Das BGH-Urteil hilft den Kanzleien dadurch, dass der BGH wieder einmal die allgemeinen Grundsätze zur Übermittlung fristgebundener Schriftsätze am letzten Tag der Frist per Fax aufführt.
Für den entschiedenen Fall schließt das Urteil:
Weil der Anwalt wusste, dass die Übermittlung - wenn überhaupt - nur knapp vor Fristablauf eingehen konnte, hätte er alle Fehlermöglichkeiten in seine Überlegungen einbeziehen und deswegen auch die eingegebene Telefaxnummer sogleich erneut kontrollieren müssen.
Hier können Sie den gesamten Beschluss des BGH Az.: XII ZB 84/06 nachlesen.

In München wird zur Zeit über den Fall gestritten, dass sich eine neue Zeitschrift stark an eine eingeführte, geschätzte Zeitschrift anlehnt, - aber wohlweislich eine Verwechslungsgefahr gerade noch so vermeidet.
In Fällen dieser Art kann ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Köln helfen, Az.: 6 U 158/05. Dieses Urteil baut auf der BGH-Entscheidung „Klemmbausteine III” auf. Die Kernsätze des OLG Köln-Urteils:
„Der Senat teilt ... die von dem Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung 'Klemmbausteine III” geäußerte Ansicht, dass eine Ausnutzung der Wertschätzung fremder Leistungsergebnisse i. S. d. § 4 Nr. 9 b UWG nicht notwendig eine Täuschung des Erwerbers über die betriebliche Herkunft der Ware voraussetzt, sondern auch ohne Herkunftsverwechslungen allein dann zu bejahren ist, wenn es zu einer Übertragung von Güte- und Wertvorstellungen kommt.

Grundsätzlich kann der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch reihenweise Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen für rechtsunwirksam erklärt. Sie finden diese Urteile, wenn Sie links in die Suchfunktion „Schönheitsreparatur” eingeben.
Falls - wegen der Rechtsunwirksamkeit - keine Schönheitsreparaturen geschuldet sind, muss die Wohnung nur „besenrein“ zurückgegeben werden, wenn das Mietverhältnis endet.
Der Begriff „besenrein“ ist gesetzlich nicht definiert. Der BGH hat sich nun in einem Urteil näher damit auseinander gesetzt, was „besenrein“ bedeutet. Ergebnis: Wer verpflichtet ist, "besenrein" zurückzugeben, muss grundsätzlich nur grobe Verschmutzungen beseitigen. Zur besenreinen Übergabe gehört es nach den Feststellungen des BGH, die Spinnweben im Keller zu entfernen. Die Spuren eines vertragswidrigen Gebrauches der Wohnung müssen beseitigt werden.
Im Streitfall beurteilte der Bundesgerichtshof "Nikotinablagerungen" als vertragsgemäß, so dass sie nicht beseitigt werden müssen, wenn die Räume nur besenrein zurück zu geben sind.
Sie können hier das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. VIII ZR 124/05, im Volltext nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 37/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Gestern wurde eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg zugestellt, Az.: 312 0 694/06.
Es darf nicht mehr behauptet und verbreitet werden:
„TV Movie, als führende Programmzeitschrift Europas ganz vorn in Sachen Technik und Zukunft ...”.

Am bekanntesten ist, dass es in der Regel - leider - rechtlich einfacher ist, einen Betrieb zu schließen, als ihn mit allerlei Maßnahmen aufrecht zu erhalten.
Das LAG Thüringen hat nun gegen einen Arbeitgeber den Fall entschieden, dass künftig ein Beschäftigungsanspruch nur in Höhe von 75 % der bisherigen Arbeitszeit besteht und eine darüber hinausgehende Beschäftigung nach Bedarf erfolgt.
Das Berufungsurteil legt dar, dass - wie schon das BAG entschieden hat - durchaus unternehmerische Entscheidungen getroffen werden können, „die zu einer Herabsetzung der Dauer der Arbeitszeit führen”.
Aber, so das Landesarbeitsgericht, die vom Arbeitgeber vorgesehene arbeitnehmerfreundliche Flexibilisierung ist missglückt:
„Der Beklagte wollte künftig nicht mit weniger Personal - hier 75 % - arbeiten, sondern im Gegenteil das bisherige Arbeitszeitvolumen (100 %) bei entsprechendem Bedarf weiter ausschöpfen. ... Mit der angebotenen Arbeitszeitflexibilisierung geht es dem Beklagten darum, das jeden Arbeitgeber treffende Wirtschaftsrisiko zu minimieren, über ausreichen Aufträge (hier Betreuungsmaßnahmen) zu verfügen ...”.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen, Az.: 7/2 Sa 317/04, ins Netz gestellt.
Wie es anders geht, zeigen Ihnen zwei Urteile, über die wir am 18. Juli 2003 und am 5. September 2003 berichtet haben: Die Arbeitszeit wurde schlechthin auf 30 Stunden gekürzt. Die Anträge der Gewerkschaft, dass der (sogar tarifgebundene) Arbeitgeber keine Arbeitsverträge zu 30 Stunden abschließen darf, wurden ebenso abgewiesen wie die Klagen der Arbeitnehmer gegen die Änderungskündigungen.

Wegen der Verhältnisse 'im Nahen Osten allgemein und der Türkei im Besonderen' untersagte das Gericht einem Vater, den Sohn mit in den Türkei-Urlaub zu nehmen.” Amtsgericht Fürstenfeldbruck bei München, Az.: 001 F 00956/05.
Quelle: morgen erscheinender FOCUS auf Seite 18.