Der I. Zivilsenat des BGH setzt seine Rechtsprechung fort, den Wettbewerb möglichst nicht einzuschränken.
Das Verbraucherleitbild vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, die Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung bieten die rechtliche Begründung.
Wer mit der Laienwerbung auch nur entfernt zu tun hat, oder sie nun nutzen möchte, muss das neue Urteil des BGH Az.; I ZR 145/03 studieren.