In den meisten Kanzleien werden notgedrungen ständig am letzten Tag des Ablaufs einer Frist per Telefax Schriftsätze und Schreiben übermittelt. Der Bundesgerichtshof hat nun gegen eine Kanzlei entschieden, der die Zustellung misslungen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt.
Es handelt sich um einen Fall, bei dem wohl auch zwischen den Zeilen gelesen werden muss:
-- So berief sich die Kanzlei darauf, das Gerät sei - im Januar 2006 - noch nicht von der Sommer- auf die Winterzeit umgestellt gewesen.
-- Und, ein weiteres Beispiel: Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe der äußerst sorgfältigen Kanzleiangestellten zugerufen: „Fax-Nr. kontrolliert?”.
-- Zudem wurde der Schriftsatz in fünf Teilen an das Berufungsgericht übersandt.
-- Nicht zuletz: Zunächst wurde erst nach mehrfacher, erfolgloser Wahlwiederholung - so die Kanzlei - festgestellt, dass aus nicht festellbaren Gründen an eine falsche Fax-Nr. gesendet worden ist.
Das BGH-Urteil hilft den Kanzleien dadurch, dass der BGH wieder einmal die allgemeinen Grundsätze zur Übermittlung fristgebundener Schriftsätze am letzten Tag der Frist per Fax aufführt.
Für den entschiedenen Fall schließt das Urteil:
Weil der Anwalt wusste, dass die Übermittlung - wenn überhaupt - nur knapp vor Fristablauf eingehen konnte, hätte er alle Fehlermöglichkeiten in seine Überlegungen einbeziehen und deswegen auch die eingegebene Telefaxnummer sogleich erneut kontrollieren müssen.
Hier können Sie den gesamten Beschluss des BGH Az.: XII ZB 84/06 nachlesen.