Am bekanntesten ist, dass es in der Regel - leider - rechtlich einfacher ist, einen Betrieb zu schließen, als ihn mit allerlei Maßnahmen aufrecht zu erhalten.
Das LAG Thüringen hat nun gegen einen Arbeitgeber den Fall entschieden, dass künftig ein Beschäftigungsanspruch nur in Höhe von 75 % der bisherigen Arbeitszeit besteht und eine darüber hinausgehende Beschäftigung nach Bedarf erfolgt.
Das Berufungsurteil legt dar, dass - wie schon das BAG entschieden hat - durchaus unternehmerische Entscheidungen getroffen werden können, „die zu einer Herabsetzung der Dauer der Arbeitszeit führen”.
Aber, so das Landesarbeitsgericht, die vom Arbeitgeber vorgesehene arbeitnehmerfreundliche Flexibilisierung ist missglückt:
„Der Beklagte wollte künftig nicht mit weniger Personal - hier 75 % - arbeiten, sondern im Gegenteil das bisherige Arbeitszeitvolumen (100 %) bei entsprechendem Bedarf weiter ausschöpfen. ... Mit der angebotenen Arbeitszeitflexibilisierung geht es dem Beklagten darum, das jeden Arbeitgeber treffende Wirtschaftsrisiko zu minimieren, über ausreichen Aufträge (hier Betreuungsmaßnahmen) zu verfügen ...”.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen, Az.: 7/2 Sa 317/04, ins Netz gestellt.
Wie es anders geht, zeigen Ihnen zwei Urteile, über die wir am 18. Juli 2003 und am 5. September 2003 berichtet haben: Die Arbeitszeit wurde schlechthin auf 30 Stunden gekürzt. Die Anträge der Gewerkschaft, dass der (sogar tarifgebundene) Arbeitgeber keine Arbeitsverträge zu 30 Stunden abschließen darf, wurden ebenso abgewiesen wie die Klagen der Arbeitnehmer gegen die Änderungskündigungen.