Und wenn Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügen, dürfen sie Rechtsanwaltskanzleien beauftragen abzumahnen. Der Störer muss uneingeschränkt die Kosten tragen. So entschieden hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M.
Der entschiedene Fall weist zwar Besonderheiten auf. Aber das Urteil ist so formuliert, dass es wohl auch ohne diese Besonderheiten (hunderte Vorgänge beim Direktmarketing) im Prinzip so entschieden hätte, wie hier formuliert. Der wichtigste Satz des Urteils besagt:
„... Demgegenüber gehört es keineswegs zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße von Mitberbern zu verfolgen (ebenso OLG Karlsruhe, WRP 1996 591 ff.)”.
Wir haben Ihnen das gesamte Urteil des OLG Frankfurt Az.: 6 U 94/05 ins Netz gestellt.