Besteht zwischen diesen beiden Zeichen eine Verwechslungsgefahr?


Das Bundespatentgericht hatte tatsächlich den „Löschungsgrund Verwechslungsgefahr” verneint, § 43 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Den Löschungsantrag stellte der Inhaber der prioritätsälteren schwarz-weiß eingetragenen Bildmarke. Unter anderem meint das Bundespatentgericht, „auch in bildlicher Hinsicht sei keine Gefahr von Verwechslungen gegeben, da kein Grund dafür ersichtlich sei, dass der Bildbestandteil der angegriffenen Marke deren Gesamteindruck präge”.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Beschluss Az.: I ZB 28/04 dem Bundespatentgericht widersprochen und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Seine Hinweise leitet der BGH wie folgt ein:
„Das Bundespatentgericht wird in der wieder eröffneten Beschwerdeinstanz zunächst der Frage nachzugehen haben, ob dem Bildbestandteil in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende zukommt und eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2MarkenG zu bejahen ist. Sollte dies zu verneinen sein, wird es den Gesamteindruck der angegriffenen Markeunter dem Gesichtspunkt neu zu beurteilen haben, ob er (auch) durch deren Bildbestandteil geprägt wird.”