Das Bundesverwaltungsgeicht hat die Revision nicht zugelassen. Die Geschichte dieses Restitutionsverfahrens:
Die Behörde hatte den Antrag des Prinzen mit der Begründung abgelehnt, die vom Prinzen neu vorgelegten Schriftstücke seien inhaltlich unrichtig. Der Prinz klagte gegen diesen Behördenbescheid beim Verwaltungsgericht Magdeburg. Erfolglos. Die Revision blieb nun ebenfalls erloglos. Das BVerwG begründete die Nichtzulassung der Revision damit, dass Prinz Ernst August von Hannover die inhaltliche Richtigkeit der Schriftstücke nicht belegt hat.
Az.: 8 B 121.05 - Beschluss vom 30. August 2006. Der Volltext liegt offenbar noch nicht vor.