Wie oft üblich, hatte der Rechtsanwalt einer Partei an einen Anwalt als Terminsvertreter geschrieben:
„Des weiteren bitten wir, dass die entstehenden Gebühren (einschl. § 26 BRAGO) - mit Ausnahme der Korrespondenzanwaltsgebühr, Kosten eines Unterbevollmächtigten pp., die üblicherweise nicht als erstattungsfähig angesehen werden - zwischen uns geteilt werden.”
Diese Gebührenteilungen sind - wie schon nach der BRAGO - auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:
-- rechtswidrig, wenn sie zwischen Partei und Terminsvertreter
-- rechtmäßig, wenn sie zwischen Rechtsanwalt und Termins-
vertreter
geschlossen werden.

Die Begründung:
„Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift [§ 1 Abs. 1 RVG] ist auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant beschränkt. Denn der mit der Einführung der Mindestgebühren verfolgte Zweck, einen ruinösen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, wird bei einer angemessenen Aufteilung der dem Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden Vergütung nicht berührt.”
Wir haben Ihnen hier den erst gestern vom BGH bekannt gegebenen Volltext des Urteils Az.: I ZR 268/03 ins Netz gestellt.