In der neuen NJW (34/2006) formuliert die Redaktion als Leitsatz für ein Urteil des Landgerichts Kiel - 14 0 25/06 -:
Unter dem Begriff des Spezialisten wird eine Person verstanden, die über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, sich ausschließlich um ein Fachgebiet kümmert und Mandate aus anderen Gebieten ablehnt.”
Ganz so strikt drückt sich das LG Kiel in seinem Urteil zwar nicht aus. Dennoch: Es bezieht sich auf den bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 - und in diesem Beschluss führt das BVerfG immerhin unter anderem aus:
„Wer sich als Spezialist bezeichnet, bringt auch zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich, einen Teil des Vollberufs bearbeitet. Dass das BVerfG wohl „einen” wörtlich verstanden wissen will, lässt sich aus anderen Wendungen dieses Beschlusses ableiten.
Dennoch: Weder das BVerfG noch das LG Kiel haben sich mit Fällen auseinandergesetzt, bei denen „ernsthaft” in Betracht kam, einem Rechtsanwalt zuzugestehen, dass er auf mehrere Fachgebiete „spezialisiert” ist.
Was ist richtig?
Das BVerfG geht mit dem BGH davon aus, dass „das Werbeverhalten vom Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise aus zu beurteilen ist”. Eine repräsentative Umfrage unter diesen Kreisen kann durchaus ergeben, dass ein Anwalt für zwei Fachgebiete als "spezialisiert” angesehen wird, auf denen er - ein Beispiel - seit Jahrzehnten umfassend arbeitet, und für die er jeweils als in Deutschland führend ausgewiesen wird.