Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

In dem heute bekanntgegebenen Beschluss - 2 BvR 2023/06 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats gegen die privaten Wettunternehmer und Wettvermittler entschieden. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs des Verbots ist nach diesem Beschluss rechtmäßig.
Der Beschluss ließ sich davon leiten, dass „der Freistaat Bayern bereits entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits hergestellt” habe.

Ein Urteil des Landgerichts Offenburg wird Medienrechtler in mehrfacher Hinsicht interessieren:
Am interessantesten wird für Medienrechtler eine Vorfrage sein. Soweit bekannt, hat sich zum ersten Mal zu ihr ein Gericht positiv geäußert, nämlich:
Das LG Offenburg neigt dazu zu erlauben, dass der Prozessvertreter des Antragstellers im Gerichtstermin „die von ihm unterzeichnete Gegendarstellung in zwei Teile zerlegt und diese Teile dann so komplettiert, dass ihre Wiedergabe auf der Titelseite und im Innenteil aus sich heraus verständlich wird”.
Letztlich hat das Gericht die Frage doch offen gelassen und die Gegendarstellungs-Forderung zurückgewiesen; - mit der Begründung, dass sich die Gegendarstellung gegen eine echte Frage wendet.
Hier können Sie das gesamte Urteil Az.: 3 0 399/06 nachlesen. Zum Verständnis des Urteils ist die Lektüre des gesamten Urteils noch wichtiger als sonst.

In einem zu Adidas-Streifen geführten Prozess hat ein Adidas-Konkurrent eingewandt, der Verkehr sei heute nicht mehr in der Lage, die Zeichen hinreichend voneinander zu unterscheiden. Das Oberlandesgericht Köln erkannte jedoch, dass die vorgelegten Umfrageergebnisse ein anderes Thema betrafen. Das OLG wörtlich:
„Das Gutachten ist für die hier maßgebliche Beurteilung der Frage einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Streifenmuster von vorneherein unergiebig, weil bei allen Fragen nach dem Namen des Herstellers gefragt worden ist ('Bitte sagen Sie mir jeweils, wer der Hersteller der Sporthose auf dem Bild ist'). Der Befragte braucht jedoch im Rahmen der Prüfung einer markenmäßigen Benutzung den Hersteller nicht zutreffend zuzuordnen, sondern es genügt, wenn er überhaupt einen Herstellerhinweis in dem Zeichen sieht.”
Hier können Sie das gesamte Urteil des Oberlandesgerichts Köln, Az.: 6 U 37/05, nachlesen. Zur Umfrage, vgl. dort Rn 17 und 18.
Es existiert nur eine Abhandlung, die sich umfassend damit befasst, wie das juristische Problem für Umfragen zu definieren ist: Schweizer, Repräsentative Rechtstatsachenermittlung durch Befragen - Die Definition des Rechtsproblems bis zur Durchführungsreife, in Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, Köln 1985, Seiten 9 bis 76. Das Schlusskapitel: „Vertiefung des Rechtsproblems bis zur Durchführungsreife” können Sie hier nachlesen. Diese Abhandlung ist heute noch uneingeschränkt aktuell. Sie wurde auch als Broschüre: Schweizer/Quitt, Rechtstatsachenermittlung durch Befragen, veröffentlicht.

In dem noch unveröffentlichten Urteil Az.: I ZR 37/04 „Goldhase” berücksichtigt der Bundesgerichtshof nach seiner Pressemitteilung 146/2006 zur Verwechslungsgefahr, „dass nach der von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung von einer hohen Kennzeichnungskraft von Form und Farbe des geschützten Goldhasen auszugehen sei”.
Aus dieser Berücksichtigung einer Rechtstatsachen-Ermittlung lässt sich zwar noch nicht schließen, dass sich die Lehre von der „Ist-Verkehrsauffassung” gegen die sog. normative Verkehrsauffassung durchgesetzt hat. Vgl. zu dieser Problematik: Schweizer, Die 'normative Verkehrsauffassung' - ein doppeltes Missverständnis, in GRUR 2000, 923 ff.
Aber durch die starke Beachtung der sog. Hilfskriterien zur Verwechslungsgefahr nähert sich die Praxis doch stärker der Ist-Verkehrsauffassung. Dies gilt umso mehr als der BGH in seinem Urteil nach der Pressemitteilung klar aus dem Fehler beim Hilfskriterium schließt, dass der Gesamteindruck des Klagezeichens nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil Az.: 10 AZR 407/05 entschieden:
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der vereinbarten Probezeit, sofern die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbaren.
Wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geschäftlich erst nach einer längeren Beschäftigungszeit berechtigt und erwünscht ist, setzt sich der Arbeitgeber zwischen alle Stühle, wenn er das Wettbewewerbsverbot nicht unter einer aufschiebenden Bedingung vereinbart:
Das im Arbeitsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist mangels eines berechtigten geschäftlichen Interesses zwar unverbindlich. Der Arbeitgeber kann sich nicht erfolgreich auf das Wettbewerbsverbot berufen. Der Arbeitnehmer kann jedoch erklären, er halte sich an das Wettbewerbsverbot, und der Arbeitgeber muss dann die gesamte Karenzentschädigung zahlen.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Bremen kann als Muster für den Fall dienen, dass ein Betroffener auch gegen den Geschäftsführer des Verlages persönlich gerichtlich vorgeht. Das OLG hat die Klage auf Unterlassung wegen Veröffentlichungen in zwei Ausgaben einer Tageszeitung trotz Wettbewerbswidrigkeit der Artikel abgewiesen.
Das Urteil wendet uneingeschränkt die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Hier können Sie die vom Gericht verfassten Leitsätze und das Urteil Az.: 2 U 19/2006 nachlesen.
Aus den Urteilsgründen interessiert ergänzend zu den Leitsätzen vor allem der Satz:
„Diese Erwägungen des Klägers vernachlässigen die vom Senat geteilte Ansicht des BGH, dass der gesetzliche Vertreter einer GmbH nicht bereits dafür als Störer verantwortlich gemacht werden kann, dass er fahrlässig keine Kenntnis vom Verstoß hatte und deshalb nicht hatte einschreiten können.”

Anruf aus einer Zeitungs-Redaktion heute um 9.30 Uhr:
„Ich erreiche im Moment niemanden aus der Rechtsabteilung. Wir bringen morgen eine Satire über Promis. Den Joschka Fischer haben wir gerade wegen des Urteils vom Freitag rausgenommen. Das Urteil betraf doch auch Satire.”
Gemeint ist das Urteil des Landgerichts Hamburg vom vergangenen Freitag, das Fischer 200.000 Euro zuspricht. Siehe den Bericht an dieser Stelle vom vergangenen Freitag, 27. Oktober.
Reaktion des erfahrenen Anrufers auf den Hinweis, dass das Urteil des Landgerichts Hamburg Werbung - also keinen redaktionellen Beitrag - betreffe:
„Aber es ist doch sicherer, wenn wir den Fischer nicht bringen.”
Fischer wird nun - trotz Diskussion - nicht in der Satire dieser Zeitung erscheinen. Der Anrufer:
„Der Fischer, sein Anwalt, klagt doch auf jeden Fall. Die Kriegskasse ist gefüllt und das Persönlichkeitsrecht ist im einen Fall so betroffen wie im anderen.”
Anruf des Verfassers dieser Zeilen um 10.15 Uhr in der Redaktion mit der Bitte, den voranstehenden Text zu lesen und freizugeben. Die Antwort:
„Ja. Einverstanden. Aber wir haben uns entschlossen, auf die gesamte Satire zu verzichten.”

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat entschieden: Die vom Inhaber der prioritätsälteren Marke FOCUS angegriffene Eintragung "WALTHAM FOCUS" wird gelöscht. Es handelt sich um einen Fall von „Markenusurpation”.
Wir haben Ihnen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Az.: 398 10 000.4/16, mit von uns verfassten Leitsätzen hier ins Netz gestellt.
Nach den Ausführungen des Patent- und Markenamts hat die Inhaberin der von FOCUS angegriffenen Markeninhaberin auch noch gegen sich selbst argumentiert, nämlich:
„Ferner hat sich die Inhaberin der angegriffenen Marke auf eine eigene Zeichenserie mit dem unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff 'WALTHAM' berufen, was gerade dafür spricht, dass der Abwandlungsbestandteil 'FOCUS' in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält und nicht etwa zu einem neuen Gesamtbegriff verschmilzt”.

Der I. Zivilsenat des BGH hat heute die Klage Lafontaines wegen einer Werbung mit dem Bild des damals gerade zurückgetretenen Politikers zu 100 % abgewiesen (Az.: I ZR 182/04). Gefordert hatte Lafontaine zunächst 250.000 Euro, gerichtlich zugesprochen wurden ihm vorinstanzlich 100.000 Euro.
Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat dagegen, ebenfalls heute, Joschka Fischer wegen einer Werbung mit dessen Bild 200.000 Euro zugesprochen (Az.: 324 0 381/06).
Ob das Urteil des LG Hamburg der BGH-Entscheidung widerspricht, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. Die Urteile wurden noch nicht veröffentlicht. Die Gerichte haben zur Stunde (12 Uhr) auch noch keine Pressemitteilungen herausgegeben.
Für den BGH stand offenbar im Vordergrund, dass die von ihm beurteilte Sixt-Anzeige nach Ansicht des BGH im Kern nicht die Persönlichkeit Lafontaines kommerziell verwertete, sondern aktuell, spöttisch-ironisch den Rücktritt Lafontaines kritisierte.
Das Landgericht Hamburg billigte Fischer eine fiktive Lizenz dafür zu, dass Springer ohne aktuellen politischen Anlass mit Fotos von Prominenten warb, deren Gesichtszüge leicht verändert zu denen eines Kindes verjüngt waren.
Demnach wird das LG Hamburg-Urteil zwar nicht direkt vom BGH-Urteil erfasst. Da jedoch in beiden Fällen zwischen Persönlichkeitsrechten einerseits und kollidierenden Gütern andererseits abzuwägen ist, werden die beiden Entscheidungen jedenfalls zu weit auseinander liegen. Allerdings wurden, wenn auch nicht voll vergleichbar, in anderen Werbe-Fällen noch höhere Entschädigungen zugesprochen, insbesondere zugunsten von Boris Becker.

Nach einer Umfrage unserer Mandantin IfD Allensbach möchten in den alten Bundesländern nur noch 24 % der Bevölkerung 150 Jahre alt werden, - auch wenn sie bis in dieses Alter im Besitz ihrer Kräfte blieben. Früher lag die Quote über Jahrzehnte hinweg bei über oder nur wenig unter 50 %.
Andererseits steigt die Anzahl derer, die annehmen, dass die meisten Älteren heute noch sehr aktiv sind.