Der I. Zivilsenat des BGH hat heute die Klage Lafontaines wegen einer Werbung mit dem Bild des damals gerade zurückgetretenen Politikers zu 100 % abgewiesen (Az.: I ZR 182/04). Gefordert hatte Lafontaine zunächst 250.000 Euro, gerichtlich zugesprochen wurden ihm vorinstanzlich 100.000 Euro.
Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat dagegen, ebenfalls heute, Joschka Fischer wegen einer Werbung mit dessen Bild 200.000 Euro zugesprochen (Az.: 324 0 381/06).
Ob das Urteil des LG Hamburg der BGH-Entscheidung widerspricht, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. Die Urteile wurden noch nicht veröffentlicht. Die Gerichte haben zur Stunde (12 Uhr) auch noch keine Pressemitteilungen herausgegeben.
Für den BGH stand offenbar im Vordergrund, dass die von ihm beurteilte Sixt-Anzeige nach Ansicht des BGH im Kern nicht die Persönlichkeit Lafontaines kommerziell verwertete, sondern aktuell, spöttisch-ironisch den Rücktritt Lafontaines kritisierte.
Das Landgericht Hamburg billigte Fischer eine fiktive Lizenz dafür zu, dass Springer ohne aktuellen politischen Anlass mit Fotos von Prominenten warb, deren Gesichtszüge leicht verändert zu denen eines Kindes verjüngt waren.
Demnach wird das LG Hamburg-Urteil zwar nicht direkt vom BGH-Urteil erfasst. Da jedoch in beiden Fällen zwischen Persönlichkeitsrechten einerseits und kollidierenden Gütern andererseits abzuwägen ist, werden die beiden Entscheidungen jedenfalls zu weit auseinander liegen. Allerdings wurden, wenn auch nicht voll vergleichbar, in anderen Werbe-Fällen noch höhere Entschädigungen zugesprochen, insbesondere zugunsten von Boris Becker.