In einem zu Adidas-Streifen geführten Prozess hat ein Adidas-Konkurrent eingewandt, der Verkehr sei heute nicht mehr in der Lage, die Zeichen hinreichend voneinander zu unterscheiden. Das Oberlandesgericht Köln erkannte jedoch, dass die vorgelegten Umfrageergebnisse ein anderes Thema betrafen. Das OLG wörtlich:
„Das Gutachten ist für die hier maßgebliche Beurteilung der Frage einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Streifenmuster von vorneherein unergiebig, weil bei allen Fragen nach dem Namen des Herstellers gefragt worden ist ('Bitte sagen Sie mir jeweils, wer der Hersteller der Sporthose auf dem Bild ist'). Der Befragte braucht jedoch im Rahmen der Prüfung einer markenmäßigen Benutzung den Hersteller nicht zutreffend zuzuordnen, sondern es genügt, wenn er überhaupt einen Herstellerhinweis in dem Zeichen sieht.”
Hier können Sie das gesamte Urteil des Oberlandesgerichts Köln, Az.: 6 U 37/05, nachlesen. Zur Umfrage, vgl. dort Rn 17 und 18.
Es existiert nur eine Abhandlung, die sich umfassend damit befasst, wie das juristische Problem für Umfragen zu definieren ist: Schweizer, Repräsentative Rechtstatsachenermittlung durch Befragen - Die Definition des Rechtsproblems bis zur Durchführungsreife, in Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, Köln 1985, Seiten 9 bis 76. Das Schlusskapitel: „Vertiefung des Rechtsproblems bis zur Durchführungsreife” können Sie hier nachlesen. Diese Abhandlung ist heute noch uneingeschränkt aktuell. Sie wurde auch als Broschüre: Schweizer/Quitt, Rechtstatsachenermittlung durch Befragen, veröffentlicht.