In dem heute bekanntgegebenen Beschluss - 2 BvR 2023/06 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats gegen die privaten Wettunternehmer und Wettvermittler entschieden. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs des Verbots ist nach diesem Beschluss rechtmäßig.
Der Beschluss ließ sich davon leiten, dass „der Freistaat Bayern bereits entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits hergestellt” habe.