Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil Az.: 10 AZR 407/05 entschieden:
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der vereinbarten Probezeit, sofern die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbaren.
Wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geschäftlich erst nach einer längeren Beschäftigungszeit berechtigt und erwünscht ist, setzt sich der Arbeitgeber zwischen alle Stühle, wenn er das Wettbewewerbsverbot nicht unter einer aufschiebenden Bedingung vereinbart:
Das im Arbeitsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist mangels eines berechtigten geschäftlichen Interesses zwar unverbindlich. Der Arbeitgeber kann sich nicht erfolgreich auf das Wettbewerbsverbot berufen. Der Arbeitnehmer kann jedoch erklären, er halte sich an das Wettbewerbsverbot, und der Arbeitgeber muss dann die gesamte Karenzentschädigung zahlen.