Ein Urteil des Oberlandesgerichts Bremen kann als Muster für den Fall dienen, dass ein Betroffener auch gegen den Geschäftsführer des Verlages persönlich gerichtlich vorgeht. Das OLG hat die Klage auf Unterlassung wegen Veröffentlichungen in zwei Ausgaben einer Tageszeitung trotz Wettbewerbswidrigkeit der Artikel abgewiesen.
Das Urteil wendet uneingeschränkt die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Hier können Sie die vom Gericht verfassten Leitsätze und das Urteil Az.: 2 U 19/2006 nachlesen.
Aus den Urteilsgründen interessiert ergänzend zu den Leitsätzen vor allem der Satz:
„Diese Erwägungen des Klägers vernachlässigen die vom Senat geteilte Ansicht des BGH, dass der gesetzliche Vertreter einer GmbH nicht bereits dafür als Störer verantwortlich gemacht werden kann, dass er fahrlässig keine Kenntnis vom Verstoß hatte und deshalb nicht hatte einschreiten können.”