Heute finden sich in vielen Tageszeitungen Berichte und Stellungnahmen zu Geldforderungen von Günther Jauch. Die F.A.Z. berichtet im zweiten Teil eines Artikels im Feuilleton mit dem Zeichen miha.:
„Bei Burda reagierte man auf die Androhung der Klage deftig-gelassen. 'Das ist eine alte Kamelle', sagte der Sprecher Nikolaus von der Decken: '... Wir gehen davon aus, dass kein Anspruch besteht.' [Der Anwalt von Günther Jauch] habe für Jauch jüngst vergeblich 100.000 Euro 'Bereicherungsersatz' gefordert. Das Landgericht habe die Forderung gegen das 'SUPERillu Rätselheft' abgewiesen.
Dieses gegen Herrn Jauch ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg können Sie hier nachlesen. Es verwirft insbesondere die Argumentation Jauchs mit der fiktiven Lizenzgebühr. Wir haben über diese Entscheidung an dieser Stelle am 30. Juni 2006 berichtet. Sie ist noch nicht rechtskräftig.
Im Vordergrund der Berichte von heute stehen wenige unverfängliche Fotos, die am Rande der Hochzeit in Anwesenheit aller Gäste aufgenommen wurden. In den Zeitungsberichten von heute wird noch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingegangen, nämlich:
„Eine Begrenzung der Bildveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde demgegenüber das öffentliche Interesse, welches solche Personen berechtfertigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielten, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt. Ein schrankenloser Zugriff auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte wird der Presse dadurch nicht eröffnet.”
So das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. 12. 1999. Eingehendere Hinweise zu dieser Überlegung des BVerfG finden Sie beispielsweise hier. Jedenfalls:
Dieser - sich aus dem Sinn und Zweck der Pressefreiheit ergebende - Grundgedanke verbietet es jedenfalls im Falle Jauch grundsätzlich, für unverfängliche Fotos eine fiktive Lizenzgebühr zuzusprechen; meint jedenfalls der Verfasser dieser Zeilen.