Auch wenn diese Formulierung in Widerrufsrechtsbelehrungen schon millionenfach gebraucht worden ist, ist sie doch wegen Missverständlichkeit rechtsunwirksam.
„Die Widerrufsfrist endet um 24.00 Uhr des Ablauftags. Sie wird im Fall der Versendung eines Schreibens gewahrt mit der rechtzeitigen Absendung, etwa mittels Einwurfs in einen Briefkasten [bis 24.00 Uhr]. Das stellt der Klammerzusatz allerdings gerade in Frage. Denn daraus ergab sich der Anschein, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs die rechtzeitige Absendung eines Schreibens (Einwurf in den Briefkasten) nicht ausreichte, sondern das Schreiben auch (und dies notwendigerweise) mit einem Poststempel versehen sein musste, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trug.”
So entschieden hat das Kammergericht (Berlin) in einem Beschluss mit dem Aktenzeichen: 20 W 52/05.