In seinem Beschluss R 1/2005-4 „HILTI-Koffer” legt das HABM dar:
„... ist zunächst festzuhalten, dass bei zutreffender Fragestellung Verkehrsbefragungen renommierter, unabhängiger Marktforschungsinstitute besonders wertvolle Beweismittel für die Prüfung einer Verkehrsdurchsetzung darstellen, weil es sich bei der Demoskopie nicht um frei-beliebige Empirie, sondern um die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse handelt und weil solche Institute grundsätzlich die Gewähr dafür bieten, dass die Befragten repräsentativ ausgewählt wurden und die Befragungen sachgerecht durchgeführt wurden, so dass aus den in der Repräsentativbefragung erzielten Ergebnissen zutreffend auf Auffassung des relevanten Publikums in seiner Gesamtheit geschlossen werden kann (s. dazu insbesondere Niedermann/Schneider, Der Beitrag der Demoskopie zur Entscheidfindung im schweizerischen Markenrecht, sic 2002, 815 [817]).”
Siehe zu diesem Thema auch die Beiträge von Almud Pflüger, zuletzt GRUR 2006, 818 ff., sowie die zahlreichen Abhandlungen von Schweizer zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts bei pluralistischer Wirklichkeit. Aufgeführt sind diese Abhandlungen größtenteils im Rahmen dieser Publikationsliste.