Am 28. Juni 1989 hatten Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat anlässlich eines Einigungsstellenverfahrens vereinbart:
„2. Ab 01. 01. 1990 erfolgt die Tariferhöhung rückwirkend ab 1. Januar auf das Effektivgehalt (Grundgehalt und übertarifliche Zulagen)”.
Jetzt erst hat ein Gericht, nämlich das Bundesarbeitsgericht, festgestellt, dass der Arbeitgeber dennoch nicht Jahr für Jahr auch die übertarifliche Zulage erhöhen musste, sondern sogar Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen anrechnen durfte.
Wie geht das?
Das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil 1 AZR 111/05:
„Damit verstößt die Nr. 2 der Betriebsvereinbarung gegen Urteil nachlesen; - auch dazu, dass dagegen rechtswirksam geregelt werden kann, ob und wie Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden dürfen.