Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich in seinem Urteil 2 Sa 350/05 dem Landesarbeitsgericht Köln angeschlossen und entgegen einer von anderen vertretenen Ansicht entschieden:
Das Gericht hat nicht zu beurteilen, ob die Abmahnung verhältnismäßig ist, oder ob der Abmahnende überreagiert hat. Es kommt deshalb - über diesen Fall war zu urteilen - nicht darauf an, ob und wie schwer der Sorgfaltsverstoß wiegt.
Anmerkung: Voraussetzung ist allerdings, dass objektiv gegen eine Pflicht verstoßen worden ist. Dieser Pflichtverstoß setzt jedoch nicht voraus, dass der Mitarbeiter vorwerfbar gehandelt hat. Der Grund: Die Abmahnung soll den Mitarbeiter nur warnen.