Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil Az.: 5 U 138/05 klar formuliert:
Eine blickfangmäßig herausgestellte Werbung darf zwar möglicherweise unvollständig, nicht aber schon für sich genommen unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein. ... Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, dass eine durch den Blickfang bewirkte Irreführung nicht dadurch unschädlich wird, dass der Angesprochene durch den weiteren Inhalt der Werbeaussage aufgeklärt wird.”
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