Amtsgericht und Landgericht hatten angenommen, ein Schreiben - zur Bedeutung für die Presse unten - enthalte verdeckt die Tatsachenbehauptung:
„Der Miteigentümer R ist für die mutwillige Herbeiführung von Schäden im Heizungskeller der Wohnungseigentumsanlage verantwortlich”.
Der BerlVerfGH hat der Verfassungsbeschwerde - ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs berücksichtigend - stattgegeben. Aus der Begründung:
Eine (verdeckte) Tatsachenbehauptung darf nicht schon dann angenommen werden, wenn einzelne Fakten mitgeteilt werden, „aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll”.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Autor mit einer verdeckten Aussage „durch das Zusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. ... Andernfalls würden in vielen Fällen Information und Kommunikation unmöglich gemacht. Deshalb bedarf es im Einzelfall genauer Prüfung, ob der Äußernde mit den 'offenen' Fakten dem Leser Schlussfolgerungen aufzwingt, die einen 'verdeckten' Sachverhalt ergeben.
Der Beschluss interessiert selbstverständlich genauso für die Presse-Rechtsprechung, - gerade auch des Berliner Landgerichts (dessen Entscheidung in diesem Falle aufgehoben worden ist). Für die Presse und alle anderen Medien wird der Beschluss sogar erst recht (argumentum a majore ad minus) gelten. Die Rechtsprechung, dass die Medien nicht eingeschüchtert werden dürfen, greift nämlich zusätzlich.
Hier können Sie den Beschluss, Az.: VerfGH 37/04, nachlesen.