Im entschiedenen Fall wurde die Rechtsverbindlichkeit dreier Quittungen beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Quittungen als rechtsunverbindlich angesehen, weil sie „mit einem Handzeichen unterschrieben [waren], das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint”.
Diese Beurteilung gilt nach den Ausführungen des IV. Zivilsenat des BGH nicht nur für Quittungen, sondern stets, wenn darauf abzustellen ist, ob eine „Unterschrift im Rechtssinne” vorliegt.
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