Am 11. Oktober 2006 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.. M. berichtet, nach dem Online-Betreiber ältere Artikel nicht zur Resozialisierung von Straftätern löschen oder anonymisieren müssen.
Jetzt ist bekannt geworden, dass das Landgericht Frankfurt a. M. - ohne einen Hinweis auf das OLG - zeitgleich genauso entschieden hat, nämlich:
Der Beklagten oblag nicht die Pflicht, die damals rechtmäßig ins Netz gestellten Berichte zu entfernen oder so zu verändern, dass eine namentliche Identifizierung des Klägers nicht mehr möglich gewesen wäre. Dies gilt auch bezüglich der Bildveröffentlichung ..., wobei das verfahrensgegenständliche Bild wohl eine Veröffentlichung aus dem damaligen Strafprozess darstellt. ... Eine derartige Kontrollpflicht würde die öffentliche Aufgabe, die der Presse im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit über aktuelle Ereignisse zukommt, über Gebühr beeinträchtigen. ...”
Das LG hat zudem einen neuen Zeitungsbericht mit Namensnennung akzeptiert, weil „es einen neuen, aktuellen Anlass gab”. Zu dieser Entscheidung gelangte das LG allerdings, indem es auch besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigte.
Hier können Sie alle Einzelheiten im Urteil Az.: 2/3 0 358/06 nachlesen