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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hatte sich zu einem Vorabentscheidungsersuchen in einem Urteil Rs C-73/07 damit zu befassen, was unter „journalistisch” zu verstehen ist. Auszulegen war die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (RL 95/46/EG). Die Richtlinie sieht beim Schutz personenbezogener Daten Ausnahmen vor, wenn die Verarbeitung u.a. zu „journalistischen“ Zwecken erfolgt.
Der EuGH legt zur Auslegung der Richtlinie dar:
Die, die Richtlinie, verfolge den Zweck, den Schutz der Privatsphäre mit der Freiheit der Meinungsäußerung in Einklang zu bringen. Die Mitgliedstaaten haben daher - so der EuGH - entsprechende Ausnahmen in Bezug auf den Datenschutz vorzusehen. In Anbetracht der Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit müsse der Begriff „Journalismus“ weit ausgelegt werden. Befreiungen seien nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden vorzusehen, der journalistisch tätig ist. Gewinnerzielungsabsicht bei der Veröffentlichung schließe nicht aus, dass die Tätigkeit „allein zu journalistischen Zwecken“ erfolge. Entscheidend sei schließlich auch nicht, ob es sich bei den Übertragungsmitteln um klassische Träger wie Papier oder Radiowellen handele. Vielmehr reiche bereits aus, dass die Veröffentlichung – auf welchem Träger auch immer - den Zweck verfolge, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
Anmerkung: Als Leitsatz auch für andere Detailfragen kann die Aussage des EuGH in Nr. 56 der Entscheidung dienen:
„In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen einerseits die damit zusammenhängenden Begriffe ... weit ausgelegt werden. Um ein Gleichgewicht zwischen den beiden Grundrechten [Freiheit der Meinungsäußerung und Schutz der Privatsphäre] herzustellen, erfordert andererseits der Schutz der Privatsphäre, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz ... auf das absolut Notwendige zu beschränken.”