Über die erste Instanz haben wir am 18. 12. 2006 berichtet.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun in seinem Urteil Az.: 7 U 2/07 das erstinstanliche Urteil bestätigt. Die wichtigsten Ausführungen:
„Beerdigungen sind nicht schlechthin der öffentlichen Berichterstattung entzogen; über die Beisetzung prominenter Personen darf beispielsweise, sofern hierbei nicht bestimmte Grenzen verletzt werden, berichtet werden. ... derartige Prominenz des verstorbenen Vaters des Klägers nicht dargetan .. Zutreffend hat das Landgericht die Berichterstattung auch nicht deshalb als zulässig erachtet, weil die auf dem Foto mitabgebildete Lebensgefährtin des Klägers in der Vergangenheit ein besonderes öffentliches Interesse auf sich gezogen hat. Trotz der rechtswidrigen Berichterstattung fehlt es aber an Umständen, die die Rechtsverletzung als derartig schwerwiegend erscheinen lassen, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung in Betracht käme.
Dazu, dass nicht hinreichend schwerwiegend Recht verletzt wurde, geht das Oberlandesgericht im Hinblick auf den Vortrag des (unterlegenen) Klägers auf vier Aspekte ein:
1. Der Kläger wurde nicht abträglich abgebildet.
2. Das Foto zeigt den Kläger nicht in einer zurückgezogenen Situation der Trauer.
3. Die Trauer wird nicht sensationslüstern dargestellt.
4. Dem Verlag kann nicht erfolgreich vorgeworfen werden, er habe aus reinem Gewinnstreben die Rechte des Klägers verletzt.