Wer den neuen Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: V ZR 202/06, liest, wird vermuten, dass der BGH über eine Entscheidungsbegründung des Oberlandesgerichts Celle und dann gleich auch noch über die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entsetzt war. Der BGH wörtlich:
„Dass diese Prozesserklärung der Beklagten durch einen Fehler des Berufungsgerichts veranlasst wurde, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt.
Allerdings sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Brüchen und Ungereimtheiten. Bejaht wird ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Es werden aber nicht dessen Voraussetzungen geprüft, sondern es wird die Frage erörtert, ob der Kaufgegenstand mangelhaft war. Und 'ergänzend wird in diesem Zusammenhang bemerkt', dass der zunächst unwirksame Kaufvertrag nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam geworden sei. Ferner wird geprüft, ob der Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB unwirksam ist. All dies hat mit der entscheidungserheblichen Frage, ob die Kläger eine ohne Rechtsgrund (infolge Anfechtung) erbrachte Leistung zurückfordern können, nichts zu tun. Diese Mängel wirken sich aber auf das Ergebnis nicht aus und enthalten auch keinen von der Beschwerde aufgezeigten Zulassungsgrund.”