An die verhältnismäßig komplizierte Argumentation des Bundesarbeitsgerichts, die nicht jeden überzeugen wird, muss man sich erst noch gewöhnen. Viele Musterverträge sollten überarbeitet werden. Die ersten Instanzen hatten noch in der üblichen Denkweise einen Anspruch des Arbeitnehmers verneint. Das Bundesarbeitsgericht denkt in seinem gestern bekannt gegebenen Urteil, 10 AZR 261/06, so:
1. Der Anspruch auf die Jahreszuwendung ergibt sich allerdings nicht aus dem Arbeitsvertrag. Vertraglich entscheidet der Arbeitgeber nämlich von Jahr zu Jahr neu.
2. Der Arbeitgeber hat die - bleibenden Mitarbeitern geleistete - Jahreszuwendung auch gar nicht erst ausgezahlt, weil das Arbeitsverhältnis zum 31. 12. wegen Befristung, also ohne Kündigung, endete.
3. Aber nach dem Arbeitsvertrag müssen geleistete Sonderzahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgezahlt werden, und:
„die Parteien haben nicht verabredet, dass der Anspruch auf die Sonderzahlung zur Voraussetzung hat, dass am Auszahlungs- oder einem anderen Stichtag das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses feststehen muss oder der Anspruch auf die Sonderzahlung für das Jahr 2004 die Verlängerung des Anstellungsvertrags voraussetzt”.
4. Folglich ergibt sich im entschiedenen Fall aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz der (vertraglich klar nicht zugesicherte) Anspruch auf die Jahreszuwendung.