Der Ex-Agent hatte seitenlange Anträge auf Unterlassung, Widerruf, mindestens 30.000 € Geldentschädigung und Feststellung einer Verpflichtung zum Ersatz weiterer (angeblicher) Schäden gestellt.
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg, Az.: 1 0 2022/06 hat die Anträge samt und sonders abgewiesen.
Allgemein wird aus diesem Urteil insbesondere interessieren:
1. Der heute weithin bekannte Bericht des ehemaligen Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Gerhard Schäfer für das zuständige Kontrollgremium des Deutschen Bundestags, also der sog. Schäfer-Bericht darf von den Medien im Rahmen der Verdachtsberichterstattung grundsätzlich als inhaltlich hinteichender Verdacht genutzt werden.
2. Es ist im konkreten Fall nicht zu bemängeln, dass im Artikel der volle Name genannt und ein (nicht anonymisiertes) Foto veröffentlicht wurde. Begründet hat das Gericht diese Feststellung unter anderem mit dem Hinweis: „Der Kläger kann nicht einerseits geltend machen, er sei ein anerkannter erfolgreicher Autor von Büchern über den BND, wolle aber andererseits, wenn aufgrund sorgfältiger Recherche der Verdacht unredlicher Handlungen besteht, in diesem Zusammenhang nicht genannt werden”.