Eine Perspektive, die häufig - nicht nur zur Benutzung einer Marke - übersehen wird: Die isolierte Betrachtung bei Verwendung mehrerer Marken in einem Zeichen.
Im Streitfall verwendet die Klägerin ihre Wortmarken „Blue Night” und „bodo” so:

Das Oberlandesgericht Hamm hatte angenommen, die Klägerin habe die Wortmarke „Blue Night” nicht benutzt, sondern nur das Zeichen ”bodo Blue Night”.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner Entscheidung Az.: I ZR 71/04 das Urteil des OLG Hamm aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das OLG hatte nämlich zwei Entscheidungen des BGH außer Acht gelassen.
Der BGH wörtlich:
Die Verwendung mehrerer Marken zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung stellt eine weit verbreitete, wirtschaftlich sinnvolle Praxis dar. Insbesondere ist es üblich, neben einem auf das Unternehmen hinweisenden Hauptzeichen weitere Marken zur Identifizierung der speziellen einzelnen Artikel einzusetzen. In solchen Fällen können sowohl die Haupt- als auch die Zweitmarke auf die betriebliche Herkunft hinweisen mit der Folge, dass beide für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden.”