Wer seine Kanzlei „Wirtschaftjuristenkanzlei” nennt oder sich als „Wirtschaftsjurist” bezeichnet, führt rechtswidrig irre, wenn er nicht Rechtsanwalt ist. Er muss klarstellen. Zum Beispiel - vorausgesetzt, dass wenigstens insoweit die Anforderungen erfüllt werden: „Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH)”. So entschieden hat das OLG Hamm in seinem Urteil Az.: 4 U 153/06.