Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg hatte einen solchen Fall des forum-shopping in seinem Verfahren Az.: 5 U 67/06 zu entscheiden. Der Antragsteller hatte seinen in Stuttgart eingereichten Antrag zurück genommen, nachdem das Gericht nicht gleich einstweilig verfügte (sondern einen Verhandlungstermin anberaumte). Sofort anschließend wandte sich der Antragsteller mit einem gleich lautenden Antrag an ein anderes Gericht, das Landgericht Hamburg.
Das OLG Hamburg urteilte, dass in solchen Fällen die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG als Ausdruck eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses widerlegt ist; und zwar selbst dann, wenn die übliche Dringlichkeitszeit noch nicht abgelaufen ist.
In der Urteilsbegründung geht der 5. Zivilsenat darauf ein, dass die Problematik in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist und der 3. Zivilsenat desselben Gerichts schon gegenteilig entschieden hat.
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