Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 239/06, vermittelt eine Übersicht über die Anforderungen an Kündigungen bei dauernder Leistungsunfähigkeit. Ein Arbeitgeber, der sich nicht pedantisch an diese Grundsätze hält, hat meist schon verloren.
Vor allem sind drei Stufen zu beachten, nämlich:
1. Verlangt wird eine negative Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
2. Aufgrund dieser Prognose muss eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen nachweisbar sein.
3. Dann sind noch die Interessen abzuwägen. Die Interessenabwägung muss ergeben, dass die betriebliche Beeinträchtigung zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt.
Das Urteil konkretisiert diese Anforderungen. Es verbleibt jedoch dabei, dass ungeschulte Arbeitgeber nur unsicher kündigen und selbst Rechtsberater schwerlich vorhersagen können, wie ein Gerichtsverfahren enden wird. Am sichersten ist noch die Prognose: Es wird einen Vergleich geben, bei dem der Arbeitgeber zahlt.