Und nicht nur diese. Wettbewerbsrechtlich aktivlegitimiert sind bekanntlich, soweit es hier interessiert, nur Mitbewerber. Kann nun ein Berliner Familienrechtler wettbewerbsrechtlich gegen einen Frankfurter Kollegen vorgehen, - etwa wegen einer Werbung in den „Gelben Seiten” in der Rubrik „Familienrecht/Fachanwälte”?
Das Landgericht Berlin bejaht die Frage in einem Urteil Az.: 15 0 587/06. Im Anschluss an Rechtsprechung des BGH legt das Landgericht dar:
Es ist gerichtsbekannt, dass selbst in Gerichtsverfahren Parteien sich zuweilen nicht durch einen an ihrem oder am Sitz des Gerichtes, sondern an einem dritten Ort ansässigen Anwalt vertreten lassen. Dies scheint angesichts der heutigen Kommunikationsmittel und Reisemöglichkeiten auch ohne Weiteres machbar zu sein. ... Ein Rechtssuchender ... könnte die Beauftragung nach Empfehlung durch einen Bekannten in Erwägung ziehen.
Das LG Berlin beurteilte das Mitbewerberverhältnis zum Familienrecht zwischen kleineren Frankfurter und Berliner Kanzleien mit je fünf Anwälten. Der - oben hervorgehobene - Grundgedanke verlangt, grundsätzlich stets ein Mitbewerberververhältnis zu bejahen. Die Chance, empfohlen zu werden, haben Anwälte ja so gut wie immer.