Entschieden wurde zu einer telefonischen Marktforschungsumfrage. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat in einem Berufungsurteil, Az.: 2-15 S 59/07 festgestellt:
„Nach der Rechtsprechung des BGH darf mithilfe der Störerhaftung die einen Normadressaten treffende Pflicht indessen nicht über Gebühr auf unbeteiligte Dritte erstreckt werden. ... Der Auftraggeber hatte zwar Kenntnis davon, dass Daten auf telefonischem Wege erhoben werden sollten. Dies ist aber nicht einer Auftragserteilung zu einer rechtswidrigen Handlung gleichzustellen. Denn der Auftraggeber durfte es der Beklagten überlassen, sicherzustellen, dass sie im Rahmen ihrer Studie keine rechtswidrigen Anrufe tätige.”
Das LG Frankfurt a.M. hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und - weil das LG Berlin in einem vergleichbaren Fall anders entschieden hat - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Von der Frage einer Auskunft nach Durchführung der Umfrage ist die Frage zu unterscheiden, ob dem Befragten zur Durchführung einer Umfrage (an der sich der Befragte beteiligt) der Auftraggeber benannt werden muss. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat schon vor 25 Jahren geurteilt: Aus methodischen Gründen ist der Auftraggeber nicht zu benennen. Az.: 2 U 43/81 = GRUR 1982, 315 ff. Seitdem ist kein weiteres Urteil zu diesem zweiten Thema erlassen worden.