So entschieden hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in einem Beschluss mit dem Az.: 17 U 11/07.
Die Begründung: Die Teilnehmer der Betriebsfeier sind für ihren Alkohokonsum selbst verantwortlich. Der Mitarbeiter ist nicht auffällig geworden. Dem Arbeitgeber kann deshalb auch nicht erfolgreich vorgeworfen werden, den Mitarbeiter nicht am weiteren Alkoholkosum gehindert zu haben.
Geklagt hatte die Witwe des Mitarbeiters, der mit einem Alkoholgehalt von 2,99 Promille von einem Boot gestürzt und ertrunken ist.