So entschieden hat in zweiter Instanz das Oberlandesgericht München in einem neuen Beschluss Az.: 18 W 2506/07. Die Begründung wörtlich:
„Die Verhängung eines Zwangsgeldes von 15.000 EUR erscheint jedoch nicht angemessen. Die Nichtveröffentlichung der Gegendarstellung erfolgte in der Annahme, das Landgericht werde nach Widerspruchseinlegung entsprechend der gängigen Praxis die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Widerspruch anordnen. Zur Erzwingung des Gebots, die Gegendarstellung zu veröffentlichen, erscheint daher ein Zwangsgeld von 5.000 € ausreichend.”