Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: (B) 59/06, verdeutlicht, dass bei Befangenheitsanträgen gegen Richter die entscheidenden Richter wohl auch stark ihre persönlichen Erfahrungen mit der Integrität ihres Kollegen bedenken.
Ein anwaltlicher Beisitzer des Anwaltssenats hatte in einem länger als 15 Jahre dauernden Insolvenzverfahren in den letzten 10 1/2 Jahren seinem Vetter geholfen. Das Verfahren lief über das Vermögen des Vettern. Anwaltlich verteten wurde der Vetter ab dem ersten Tag von Rechtsanwalt G. aus einer Kanzlei R. Der anwaltlicher Beisitzer im Anwaltssenat half seinem Vetter „als juristisch gebildeter Verwandter (nicht mandatsmäßig)”. Die beiden, anwaltlicher Beisitzer und Rechtsanwalt G., haben „umfangreichst”, teilweise kritisch kontrovers korrespondiert und auch telefoniert.
Welche Gefühle und welcher Eindruck sind einem rechtsanwaltlichen Beisitzer gewachsen, der 10 1/2 Jahre lang kostenlos für die Verwandtschaft umfangreichst mit dem eigenen rechtsanwaltlichen Vertreter herumstreiten musste?!
Nun kam offenbar ausgerechnet ein Verfahren des Rechtsanwalts G. vor den Anwaltssenat (in welchem der strapazierte Verwandte mit entscheidet).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat darauf erkannt, dass trotz dieser 10 1/2 jährigen Mühsal keine Besorgnis der Befangenheit besteht. Der BGH in seinem Beschluss wörtlich:
„Die nicht mandatsmäßige Beratung eines Verwandten, in deren Verlauf es zu kontroversen Standpunkten ... kam, kann bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlass zu der Befürchtung geben, dass Rechtsanwalt Dr. F. als anwaltlicher Beisitzer des Anwaltssenats in dem Verfahren des Antragstellers seine Pflicht zur unparteilichen Entscheidung nicht erfüllen kann oder will. ...”
Wer den anwaltlichen Beisitzer - wie der Verf. dieser Zeilen - persönlich sehr gut kennt, weiß in der Tat, dass dieser anwaltliche Beisitzer äußerst gewissenhaft und integer ist. Bloß und wie auch immer, maßgeblich ist, ob der Betroffene an der Unvoreingenommenheit zweifeln kann. Unerheblich ist nicht die persönliche Sicht derer, die den Richter gut kennen.