Der Bundesfinzhof hat gegen die Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen entschieden, Az.: IX R 39/05.
Als Grundsatz kann man aus dem Urteil lesen:
Wer mit Zwischenwänden Mietflächen umbaut, stellt keine nur abschreibungsfähigen Gebäudeteile her.
Das Urteil wörtlich: „Eine reine Umgestaltung von vermieteten Räumen durch Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden genügt danach nicht, solange die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude nicht das bautechnische Gepräge geben ... Auf dieser Grundlage kann die Tatsache, dass die Einfügung solcher Zwischenwände für die Vermietbarkeit förderlich sein kann, entgegen der Ansicht des FG für sich allein nicht zur Annahme von Herstellungskosten führen ...”