Medienberichte beziehen sich bekanntlich fortlaufend auf juristische Begriffe und Sachverhalte. So in einem Fall, den das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss, Az.: 2 U 862/06, beurteilt hat.
In einem Internetforum beklagte sich ein Autor darüber, dass für eine Firma „dubiose Werber und Betrüger unterwegs” seien. „Achtung Betrüger unterwegs” hieß es unter anderem.
Das OLG Koblenz verneinte - wie die erste Instanz - Unterlassungsansprüche. Die Kernsätze der Begründung:
„Bei den Formulierungen 'Achtung Betrüger unterwegs! ... sowie 'Betrüger vom L...' handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um subjektive Meinungsäußerungen, die Werturteile darstellen. Der Verfasser will erkennbar nicht zum Ausdruck bringen, dass die Verantwortlichen der L... GmbH bereits strafrechtlich verurteilt sind [Anmerkung - zu ergänzen wäre: 'oder verurteilt werden könnten'], sondern der Verfasser will Warnungen und Ratschläge für den Fall einer Kontaktaufnahme durch Werber der L... GmbH erteilen. ... Sie [die Formulierungen] überschreiten noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik.”
Anmerkung: Es liegt in der Natur der Sache, dass wir im Laufe der Zeit an dieser Stelle schon mehrfach über Neuigkeiten zum hier interessierenden Themenkreis berichtet haben. So, meist mit weiteren Hinweisen, am 1. 2. 2005: BGH zu „Vertragsstrafeversprechen”, am 31. 1. 2005: BGH zu „Bauernfängerei” und am 24. 9. 2003: OLG Karlsruhe zu „betrügerisch”, „dubioser Deal”, „sich an Gesetzen nicht stören”.