Jeder Medienrechtler wird das Problem kennen. In den Diskussionen um die Presse- und Informationsfreiheit wird es dann aber doch nicht aufgeführt. In aller Kürze:
Zitiert ein Jornalist einen Befragten, will der Befragte jedoch später seine Antworten nicht mehr wahrhaben, können sich der Verlag und der Journalist meist nicht erfolgreich gegen juristische Angriffe des Befragten wehren.
Wie sich diese Einschränkung der Presse- und Informationsfreiheit in einem Hauptsachverfahren darstellt, veranschaulicht ein neues, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 536/07.
Der Manager einer Dame der Society klagte in ein und demselben Verfahren gegen den Verlag und die Journalistin. Als Partei konnte die Journalistin nicht als Zeugin vernommen werden. Als Partei mochte das Gericht die Journalistin nicht vernehmen. Da das Gericht Verlag und Journalistin beweisbelastet sah, wurden beide zur Unterlassung verurteilt.