Ein Urteil des Landgerichts Köln, Az.: 33 0 74/07, befasst sich mit einer bei Äußerungen ständig auftretenden Problematik, klärt sie aber wohl (!) nicht abschließend.
Ein Unternehmen hatte sich strafbewehrt verpflichtet, nicht mehr zu werben: „Der billigste Baumarkt in Deutschland.
Prozessiert wurde nun über die Vertragsstrafe für die Werbung: „Der wohl billigste Baumarkt Deutschlands”.
Zu der - sicher die Richter provozierenden - neuen Werbung nahm das LG Köln ohne Not undifferenziert an:
„... Der Begriff 'wohl' wird umgangssprachlich oft als reines Füllwort ohne eigene Bedeutung verwendet wie etwa in Sätzen wie: 'Das war wohl der schönste Moment meines Lebens'. In diesem Sinne verwendet, kommt dem 'wohl' keinerlei eigenständige, relativierende Bedeutung zu, sondern es wird lediglich als Füllwort gebraucht. In diesem Sinne verwendet es auch die Beklagte, da sie sich an diesen in der Umgangsspreche genutzen, jedoch grammatisch unzutreffenden Satzbau anlehnt.”
Anders versteht das Gericht den Sprachgebrauch, wenn das Wort 'wohl' anders eingefügt wird. Das Gericht wörtlich:
„Richtigerweise, wenn die Beklagte das 'wohl' überhaupt als Einschränkung hätte verstanden wissen wollen, hätte es heißen müssen 'Wohl der billigste Baumarkt in Deutschland'.”